Vereinssatzung

Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.

Gründungssatzung vom 20.07.2019

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ und hat seinen Sitz in Söhlde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein "Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V." ist ein Zusammenschluss von und für Menschen, die in ihrer Grundeinstellung eine wertebasierte, harmonische, aufrichtige, friedvolle und lebenswerte Lebensumgebung schützen, erhalten und schaffen wollen.

Dies betrifft natürliche Personen, Sozialgemeinschaften und Institutionen, die sich von Partnerschaften über Familien und vergleichbaren Organisationsformen durch weitere Vernetzung und Kooperation stärken.

Ein ausgeglichenes, harmonisches, werteorientiertes, achtsames und gesundes Leben in den Sozialgemeinschaften sind menschliche Grundbedürfnisse. Dies in seiner Tiefe erforschen, fördern, ausbauen, erhalten, stabilisieren und weiter ermöglichen, für den Erhalt einer sinn-, und gewinnbringenden Ethik der Werte und diese in die Welt transportieren, sind die Kernziele des Vereins „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“

Dies betrifft besonders folgende Bereiche und Aktivitäten:

  • Verbesserung persönlicher Lebenssituationen, vom sozialen Umgang bis zur Gestaltung des direkten Lebensumfeldes

  • Die Einbeziehung von Lebensmodellen und Wahrheiten unserer Kultur sowie anderer Kulturen

  • Altes und neues Wissen miteinander kombinieren für die Entwicklung einer ausgewogeneren Lebensharmonie der Menschheit und des Einzelnen wieder verfügbar machen und dies in sinnvoller Weise vereinen.

  • ŸDie persönliche Entfaltung, Persönlichkeitssteigerung, Weiterentwicklung der Persönlichkeiten innerhalb der Gesellschaft und Gemeinschaft.

  • ŸDie gemeinsame Ausstattung dieser Werte durch die erforderliche Versorgung und Versorgungseinrichtung wie z. B.: Energie, Wasser, gemeinschaftliche Verwaltungsaufgaben, Finanzmittel, Freizeit und Sport, Gesunderhaltung, sowie ähnliche Möglichkeiten.

  • ŸDas Bewusstsein um die Trinität von Körper, Geist und Seele vor dem Schöpfer und der Natur, sowie den immerwährend gültigen Gesetzmäßigkeiten.

  • ŸDie „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ sieht es als ihre Aufgabe, neue Konzeptlösungen, Inklusionsprojekte, Administration und Organisation, Zusammenarbeiten, Fähigkeiten und Anwendungen im Rahmen ihrer Arbeit zu erforschen und zu vermitteln, sowie im Sinne von Verbrauchern und Anbietern auf ihren Nutzen hin zu optimieren

  • Die Förderung der Lebensbereiche:

    • Wertebasiertes Sein und Werden

    • Glück und Liebe

    • Freude, Natur, Natürlichkeit

    • Berufung, Entfaltung, Entschlusskraft

    • Körper, Gesundheit, Ernährung sollen zu einem harmonischen Gleichklang, einer besseren Lebensqualität, Lösungsorientieren Lebenswegen bzw. Lebensmodellen führen. Das Trennende zwischen Lebensbereichen und Menschen soll aufgehoben, ein gemeinschaftliches Zusammenleben über die Familie hinaus gefördert werden.

Der Verein ist weder politisch noch religiös, wissenschaftlich noch dogmatisch festgelegt, er toleriert und fördert ggf. individuelle, auch unterschiedliche Auffassungen, Einstellungen und Glaubensrichtungen. Herkunft, Abstammung, Alter, Geschlecht, gesundheitlicher Zustand, Bildungs- und Ausbildungsstand sind keine Differenzierungskriterien, vielmehr bekennt sich der Verein zur Wertschätzung der Individualität des Einzelnen. Sie ist ein Grundwert des Vereins „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ bei der Umsetzung der Ziele und der inhaltlichen Erarbeitung von Konzepten und Erfahrungen. Die „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ sorgt neben der Prävention und der Erforschung auch für Verbreitung von Wissen, Möglichkeiten, für Anwendungen, Verfügbarkeit, Umsetzungen und Nutzbarmachung, besonders in den genannten Bereichen. Die Mitglieder fördern gegenseitig ihre Möglichkeiten, Entwicklungen und ihre Erkenntnisse. Sie praktizieren die Lebensweisen soweit als möglich, fördern, vermitteln und unterstützen auch andere dabei. Ein kulturübergreifender Austausch soll zu einer gegenseitigen Befruchtung mit Ideen bei gleichzeitiger Wertschätzung individueller Prägungen führen. Erfahrungs- und Wissensgebiete unterschiedlicher Gesellschafts- und Kulturkreise können durch übergreifende Betrachtung mit Synergieeffekten selektiv zusammengeführt werden.

In Projekten, Projektbegleitungen oder Kooperationen lernen Menschen in den unterschiedlichsten Sozialgemeinschaften sich organisieren, austauschen, gegenseitig fördern, Lebensräume schaffen, Lebenswege stärken, stabilisieren und fördern. Aus diesem Grund fördern bzw. organisieren und entwickeln die Mitglieder diesen Austausch untereinander, Gesprächs- und Arbeitsgruppen, öffentliche Vorträge, Veranstaltungen und Projekte. Erforschte Möglichkeiten und Konzepte werden umgesetzt bzw. durch Veröffentlichung zur Umsetzung weitergegeben. Hierzu kann mit Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden, die ähnliche Zielsetzungen haben, oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ ergänzen oder ohne grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen.

Der Verein „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ kann zu diesem Zwecke erforschen, informieren, betreuen, begleiten, fördern oder vermitteln, Träger- oder Partnerschaften eingehen oder herstellen und Interessen bündeln. Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden, kann sich die „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen. Hierzu gehört auch die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel für deren Finanzierung erworben werden können.

Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ anzustreben ist. Bereiche der Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und ähnlichen gefördert werden.

Der Verein „Internationale Akademie für Lebensharmonie e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet. Die Mitgliederbeiträge werden ausschließlich für die Verwaltungskosten ausgegeben.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Mitgliedschaft

Eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich. Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann vom Vorstand durch Beschluss der Status eines Ehrenmitgliedes verliehen werden. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag als Fördermitglieder aufgenommen werden. Ehren- und Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium). Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss, Tod oder Löschung der juristischen Person. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied erklärt werden. Wurde eine Mitgliedschaft zeitlich begrenzt beantragt und wird keine Verlängerung gewünscht, endet sie automatisch mit Ablauf. Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, bei einem Beitragsrückstand über 4 Monate oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.

§7 Mitgliedsbeitrag

Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beitrag der ordentlichen Mitglieder, den minimalen Förderbeitrag der Fördermitglieder sowie über die Erhebung einer Aufnahmegebühr. Mitglieder sind grundsätzlich angehalten, einen Förderbeitrag zu entrichten, der in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Mitgliedschaft steht. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Richtlinien beschließen.

§8 Die Organe des Vereins

sind: A. Der Vorstand (das Präsidium). B. der erweiterte Vorstand (der Senat). C. Die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten, zweiten, dritten und vierten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder zweite oder dritte oder vierte Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsident, oder als Vertretung einer der Vizepräsidenten, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt, wobei auch hier für die Vertretung im Innenverhältnis die zuvor genannte Verhinderungsregelung des Präsidenten gilt.

Dem Präsidium obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren.

Bei Gefahr im Verzug sind sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen im Innenverhältnis jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt acht Jahre bis zur Neuwahl fortdauert.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Veranstaltungen, Spenden oder durch Vertrag mit Partnern vergleichbare Einkünfte hat.

§10 Der Senat

Dem Vorstand (Präsidium) steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 18 Mitgliedern.

§11 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands

A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident dieses für erforderlich erachtet oder ein anderes Vorstandsmitglied dies schriftlich oder mündlich beantragt.

B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder geladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und des anderen Vorstandsmitgliedes gefasst.

§12 Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Es erörtert und entscheidet über den Sachverhalt, und kann hierzu mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht wählen. Bei Stimmengleichheit kann sich mit einfacher Mehrheit das Schiedsgericht selbst um einen unabhängigen Schiedsrichter erweitern.

§13 Geschäftsordnung

Beschlussinhalte, auch die der Mitgliederversammlung, weitere Regelungen und Präzisierungen sowie Hinweise zur Auslegung der Satzung kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung zweckmäßig zusammenstellen.

§14 Mitgliederversammlung

Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real (körperlich) und / oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimation und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatraum.

Mitglieder können so auch in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 40% der Mitglieder dies verlangen.

In der Tagesordnung müssen: A. Die Erstattung des Jahresberichtes, B. Die Entlastung des Vorstands und C. (soweit erforderlich) Wahlen, vorgesehen sein. Beachtung findet §10. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, Statutenänderungen auch bezüglich Vereinssitz, Satzungszweck und Auflösung werden mit 2/3 Stimmen der real (körperlich) und / oder virtuell (online) erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit (Patt-Situation) in Mitgliederversammlung, Präsidium oder Senat erhält der jeweilige Versammlungsleiter eine Zweitstimme. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder im Sinne des §10 einem Vizepräsidenten.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Wurde der Vorgang elektronisch protokolliert, so sind Form und Richtigkeit des elektronischen Protokolls vom Präsidenten und dem Schriftführer in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Dieses ist von Beiden zu unterzeichnen.

§15 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung obliegt einem Vizepräsidenten oder einem verdienten Mitglied des Senats.

§16 Schlussbestimmung

Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen der §§ 180 und 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung von Eintragungen des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Beschlüsse und Satzungsbeschlüsse zu fassen. Gleiches gilt auch für einen im Sinne des §10 stellvertretenden tätigen Vizepräsidenten.

Söhlde, den 20.07.2019